top of page
Füller

Quellen & Rechtliches

Quellen

Die wichtigsten und wertvollsten Quellen für die Ahnenrecherche sind die Kirchenbücher (Matriken). In diesen wurden von den Religionsgemeinschaften über Jahrhunderte Taufen, Trauungen und Todesfälle aufgezeichnet, anhand derer man die Abstammung nachverfolgen kann. 1939 wurde die Personenstandsaufzeichnung den neu geschaffenen Personenstandsbehörden (Standesämter) übertragen. Alle Daten, die nach 1919 (Geburten) oder nach 1939 (Trauungen und Todesfälle) geschehen sind, müssen bei Pfarrämtern oder den Standesämtern abgefragt werden.

 

Um Geschichte lebendig zu machen, gibt es noch eine Vielzahl weiterer Quellen, z.B. Pfarrbücher, Urbare, Kataster, Grundbücher, Zeitungsarchive, Militärmatriken, Gräbersuche, Landes- und Bundesarchive.

 

 

Vollmacht

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verlangen die diversen Institutionen in bestimmten Fällen eine Bevollmächtigung von Ihnen für unsere Recherchen. Die Vollmacht ist erforderlich, wenn ein wesentliches Datum eines direkten Vorfahrens unbekannt ist, dieses innerhalb der gesetzlichen Sperrfristen liegt und für

die Recherche eine entsprechende Abfrage notwendig ist.

Daher bitten wir Sie gleich zu Beginn unserer Tätigkeit um Erteilung der Vollmacht, die Sie nach Anmeldung und Freigabe im internen Downloadbereich finden. Bitte ausgefüllt und unterschrieben einscannen und in Ihren persönlichen Dokumentenordner hochladen. Wenn Sie ein Recherchegespräch wählen, haben wir das für Sie vorbereitete Dokument zum Unterschreiben beim Gespräch dabei.

 

 

Rechtliches

Die Auskunft über Personenstandsdaten wird in Österreich durch das Personenstandsgesetz geregelt. § 52 Abs. 1 PStG 2013 determiniert, dass nur

Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird UND Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und über grundlegenden Schriftstücken zusteht.

 

Aufgrund dieser Bestimmungen stehen nicht alle Matriken für die Ahnenforschung zur Verfügung. Die Einschränkungen gemäß § 52 Abs. 1 PStG 2013 gelten laut § 52  Abs. 5 PStG 2013 nach Ablauf folgender Fristen als aufgehoben:

 

100 Jahre nach Eintragung der Geburt, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft

75 Jahre seit Eintragung der Trauung, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft

30 Jahre seit Eintragung des Todes

 

Sofern im Rahmen der Ahnenforschung Fälle auftreten, in denen eine Einschränkung nach dem Personenstandsgesetz vorliegt, ist zu beachten, dass nur die gemäß § 52 Abs. 1 PStG berechtigten Personen (selbst betroffene Personen, Ehegatte, direkte Vorfahren und Nachkommen, keine Geschwister oder sonstige Verwandte) Auskunft erhalten. In diesen Fällen ist für weitere Recherchen eine Vollmacht erforderlich.

 

​

bottom of page